Die Durchsetzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Verletzungsverfahren und im Nichtigkeitsverfahren*
Am 6.3.2002 ist die EG-Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Kraft getreten. Damit existiert neben den nationalen Geschmacksmusterschutzsystemen der EG-Mitgliedsstaaten ein einheitliches System zur Erlangung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, dem einheitlicher Schutz mit einheitlicher Wirkung für die gesamte Gemeinschaft verliehen wird. Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung stellt zwei Arten des Musterschutzes zur Verfügung: das eingetragene und das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Der Wert dieser Muster hängt in der Praxis maßgeblich davon ab, inwieweit der Rechtsinhaber seine hieraus resultierenden Rechte durchsetzen kann.